AGB

GELTUNGSBEREICH
Für Angebote, Lieferungen und Leistungen von ASComTec, Herrn André Schade (im Folgenden nur noch ASComTec genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen:
Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von ASComTec schriftlich bestätigt sind.
ANGEBOT
a) Angebote von ASComTec sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung zustande.
b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich ASComTec Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von ASComTec zugänglich gemacht werden.
PREISE
a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, gegebenenfalls zuzüglich der bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
b) ASComTec ist berechtigt, eine angemessene Anpassung vereinbarter Preise bei Aufträgen mit einer 7 Tage übersteigenden Lieferfrist zu verlangen, falls nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung eine Erhöhung von Einstandspreisen oder Herstellungskosten eingetreten ist.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung frei Zahlstelle von ASComTec zu leisten. Die Zahlung hat innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Unbeschadet dessen ist ASComTec jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen.
b) Verursacht der Besteller den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
c) Wechsel werden nicht angenommen. Nimmt ASComTec Schecks zahlungshalber an, ist ASComTec berechtigt, die entstehenden Kosten zu berechnen. Diese Kosten sind sofort fällig.
d) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug. ist ASComTec berechtigt, unbeschadet anderer Rechte, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn, der Besteller erbringt den Beweis dafür, dass ASComTec überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
e) Der Besteller ist nicht berechtigt gegen Zahlungsansprüche von ASComTec aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt .
f) Der Besteller kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen.
UMFANG DER LIEFERUNG
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ASComTec maßgebend. im Falle eines Angebots von ASComTec mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von ASComTec.
LIEFERZEIT
a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eingang der mit dem Besteller vereinbarten Anzahlung.
b) Die Lieferfrist ist eingehalten. wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Betriebsstätte verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens ASComTec liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich zur Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von ASComTec zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen ASComTec dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
d) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von ASComTec entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt. eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H. im ganzen aber höchstens 2 v.H., vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
e) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm. beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. ASComTec ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
f) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VERSAND
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. ASComTec bestimmt mangels besonderer Vereinbarung den Transporteur.
GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ASComTec noch andere Leistungen. z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung. übernommen hat.
b) Auf Wunsch des Bestellers wird ASComTec auf dessen Kosten die Sendung gegen Diebstahl. Bruch- Transport-. Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken verrichten.
c) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen. die der Besteller zu vertreten hat. so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist ASComTec verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
d) Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. vom Besteller unbeschadet der Rechte aus 10 entgegenzunehmen
EIGENTUMSVORBEHALT
a) ASComTec behält sich das Eigentum an der dem Besteller gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann. wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldoforderung von ASComTec.
b) Der Besteller ist berechtigt. die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und weiterzuverarbeiten. solange er nicht gegenüber ASComTec in Zahlungsverzug gerät Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
c) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware dem Besteller erwachsenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt In Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an ASComTec ab. Dies gilt auch für die Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent. ASComTec ermächtigt den Besteller die an ASComTec abgetretenen Forderungen für Rechnung von ASComTec im eigenen Namen einzuziehen ASComTec ist berechtigt. diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Offenlegung der dem Besteller erwachsenen Forderungen zu verlangen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, wenn gegen den Besteller die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird, wenn erhebliche Vermögensverschlechterung eintritt oder wenn Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum von ASComTec hinzuweisen und ASComTec unverzüglich zu informieren.
GEHEIMHALTUNG
Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen sind insbesondere, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Unterbeauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet der Geheimhaltungsverpflichtung nach dieser AGB unterliegen. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen.
Als vertrauliche Informationen gelten weiter alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis mitteilt oder überlässt, gleich welcher Form der Kommunikation sich die Parteien bedienen.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die
a) eine Partei von Dritten, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt hat,
b) eine Partei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt hat, oder
c) ohne Verschulden oder Zutun einer Partei bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder später bekannt wurden.
d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
GEWÄHRLEISTUNG
Schuldet ASComTec, im Rahmen eines Beratungsvertrages, nur projektbegleitende Beratung, haftet ASComTec für die Rechtzeitigkeit und Eignung seiner Beratungsleistungen, nicht aber dafür, dass die Systemauswahl sachgerecht erfolgt oder die Systemeinführung erfolgreich verläuft.
Soll ASComTec durch seine begleitende Beratung, im Rahmen eines Beratungsvertrages sicherstellen, dass die passende Systemauswahl getroffen wird, bzw. die Systemeinführung plangemäß erfolgt, haftet ASComTec für den Eintritt des vereinbarten Leistungserfolgs.
Ist ASComTec zur Beseitigung von Mängeln der Beratungsleistung im Sinne dieser AGB verpflichtet und gelingt die Beseitigung der von dem Kunden mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer von dem Kundenangemessenen gesetzten Frist, ist der Kunde berechtigt, die Beseitigung zu Kostenlasten des Anbieters durch eine Drittfirma durchführen zu lassen. Der Kunde kann von dem Anbieter einen durch Kostenvoranschläge zu belegenden Kostenvorschuss verlangen.
Im Rahmen von Wartungsverträgen übernimmt ASComTec die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständliche Software und Hardware einschließlich zugehöriger Systemsoftware während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen mit der vereinbarten Mindestverfügbarkeit und keine Mängel aufweist.
Fehler der Hardware oder Systemsoftware sind bei Wartungsverträgen, von dem Kunden, der Firma ASComTec, umgehend mitzuteilen. Mitgeteilte Fehler sind von ASComTec zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss ASComTec eine Ausweichlösung entwickeln. Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und hierfür Aufwendungsersatz zu verlangen.
Ändert oder erweitert der Kunde bei Wartungsverträgen innerhalb des Leistungszeitraums die vertragsgegenständliche Hardware ohne Zustimmung der Firma ASComTec erlischt die Leistungspflicht der Firma ASComTec insoweit, als sich nicht ausschließen lässt, dass der mitgeteilte Fehler auf diesen Eingriff zurückzuführen ist. Entsprechend entfällt unter gleichen Bedingungen die Gewährleistung für eine erbrachte Wartungsleistung.
MINDERWERT
Bei Bestellungen unter 100,-€ ist ASComTec berechtigt eine Minderwertabgabe von 10,-€ zu berechnen.